Satzung der Jugendfarm Reisachmühle e.V.
Satzung des Jugendfarmvereins Neckarsulm: Jugendfarm Reisachmühle e.V.
1.1.
Der Jugendfarmverein Neckarsulm verfolgt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und hat das Ziel, Jugendfarmen zu schaffen, erhalten, Kindern und Jugendlichen, unabhängig von deren wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen, die Möglichkeiten zu geben eine lebendige Verbindung zur Natur und Tieren und zueinander zu pflegen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch,
1.1.1.
Haltung von Tieren
1.1.2.
Die Anlegung von Wirtschaftsflächen, den Bau und die Unterhaltung von Wirtschaftsgebäuden
1.1.3.
Die Schaffung von Gemeinschafts- und Aufenthaltsräumen
1.1.4.
Die Gestaltung von natürlichen Spielflächen
1.1.5.
Die Unterweisung von Kindern und Jugendlichen in handwerklichen und kunsthandwerklichen Fähigkeiten.
1.2.
Sitz des Vereins ist Neckarsulm, Gerichtsstand Heilbronn.
1.3.
Der Verein ist Mitglied des Bundes der Jugendfarmen und Aktivspielplätze e.V., über den er Versicherungsschutz genießt.
1.4.
Eine parteipolitische Betätigung innerhalb des Vereins ist ausgeschlossen.
1.5.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen werden.
2.1.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die für die Ziele des Vereins eintreten will. Beitritt und Austritt sind schriftlich zu erklären. Über einen Ausschluss entscheidet die Versammlung der Stimmberechtigten mit Mehrheit der Erschienenen. Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Satzung in vollem Umfang.
3.1.
Mindestens jährlich findet eine Versammlung statt, bei der alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sein können. Vertreter legen entsprechende Vollmacht vor und haben dann Stimme für den oder die Vertretenen.
3.2.
Die Versammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3.3.
Die Versammlung wählt alle zwei Jahre und entlastet jährlich den Vorstand: Einen ersten und einen zweiten Vorsitzenden, einen Rechnungsführer und nach Bedarf einen Schriftführen und Fachberater. Die Entlastung kann nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller Pflichten erfolgen.
3.4.
Die Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Vorstandssitzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
3.5.
Vorstand des Vereins im Sinn § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende und der Rechnungsführer, sie sind je allein vertretungsberechtigt.
3.6.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung regelmäßig in jährlichem Abstand ein, außerdem bei besonderen Erfordernissen oder auf Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Einberufung ist allen stimmberechtigten Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzusenden.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Sitzung beim Vorstand einzureichen, der sie unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern zuzusenden hat.
Über die Zulassung verspäteter Anträge entscheidet die Versammlung.
3.7.
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4.1.
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dieser wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4.2.
Die Beiträge werden jährlich im Voraus erhoben.
4.3.
Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Jahres in dem der Beitritt erfolgt und endet mit dem letzten Tag des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet.
4.4.
Über Beitragsermäßigung entscheidet der Vorstand.
4.5.
Die Verwaltung der Beiträge obliegt dem Rechnungsführer. Über die Ausgabenordnung entscheidet der Vorstand, der der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegt. Die Versammlung kann bei entsprechendem Umfang der Ausgaben die Vorlage eines Haushaltsplanes verlangen.
5.1.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5.2.
Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5.3.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
5.4.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Bund der Jugendfarmen und Aktivspielplätze e.V. Stuttgart, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.